Dreierlei – September 2020

Die neuste Ausgabe von Dreierlei ist soeben erschienen. Darin berichte ich über die geplanten Änderungen im Bereich der Säule 3a. Geht es nach der Mehrheit des National- und Ständerates, sollten in Zukunft verpasste Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge nachgeholt werden können. Im Weiteren gehe ich auf die Auswirkungen der Reform der Ergänzungsleistungen ein. Diese tritt die per Anfang 2021 in Kraft. Die Gesetzesanpassung bringt für Arbeitnehmende, die vor der Pensionierung die Stelle verlieren, zusätzliche Möglichkeiten bei der Pensionierungsplanung mit sich. Und als drittes Thema decke ich auf, wie die Credit Suisse geltendes Recht missachtet und so eine Kundin um einige tausend Franken erleichtern wollte.  Wie es dazu kam und auf was Sie bei der vorzeitigen Auflösung einer Festhypothek achten sollten, erfahren Sie nachfolgend.

Dreierlei heisst die Publikation, die ich interessierten Lesern gerne zustelle. Damit informiere ich kurz und bündig über aktuelle Themen und gebe wertvolle Empfehlungen. Ich beschränke mich jeweils auf drei Themen – Dreierlei eben.

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Ausschnitt aus der Ausgabe Dreierlei – September 2020

Bei der vorzeitigen Hypothekarrückzahlung ist Vorsicht geboten

Wird eine Festhypothek vor dem vertraglichen Ablauf zurückbezahlt, so ist die Bank als Hypothekargeberin für den entgangenen Zins zu entschädigen. Dies kann vorkommen, wenn beispielsweise die Liegenschaft verkauft wird und der Käufer nicht bereit ist, die vorhandene Hypothek zu den vereinbarten Konditionen zu übernehmen.

Genau in dieser Situation befand sich meine Kundin, als sie eine aus Erbschaft erhaltene Liegenschaft verkaufte. Da die Käuferin nicht bereit war, die bestehende Festhypothek für die Restlaufzeit noch zu übernehmen, hat meine Kundin die Credit Suisse als finanzierende Bank um eine Vertragsauflösung gebeten. Der Kundin war bewusst, dass sie aufgrund des Nichteinhaltens des Hypothekarvertrages die Ausstiegskosten, eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, zu bezahlen hatte. Sie staunte jedoch nicht schlecht, als ihr die Offerte für die vorzeitige Auflösung der Hypothek ins Haus flatterte. Die Credit Suisse hat sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Standpunkt gestellt, dass die zurückfliessenden Gelder am Kapitalmarkt zu einem Negativzins angelegt werden müssen. Daher wurde ihr nicht nur der gemäss Vertrag entgangenen Zins, sondern auch noch die Wiederanlagekosten in Rechnung gestellt. Die Vorfälligkeitsentschädigung beinhaltete somit zusätzlich zum Kreditzins von etwas über 1% auch der aktuelle Wiederanlagezins von rund -0.70% für die Restlaufzeit des ursprünglichen Hypothekarvertrages. Insgesamt belief sich der zu bezahlende Betrag auf über CHF 7‘000.

Das Bezirksgericht Zürich, wie auch das Obergericht des Kantons Zürich haben sich vor ein paar Monaten mit einem vergleichbaren Fall auseinandergesetzt. Eine Bank wurde von ihrem Kunden wegen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung angeklagt, weil diese ihm ebenfalls den negativen Wiederanlagezins belasten wollte. Beide Instanzen haben sich auf die Seite des Kunden gestellt und die Verrechnung von negativen Wiederanlagekosten als unzulässig eingestuft. Die ursprünglich mit dem Kunden vereinbarten Vertragsmodalitäten erlaubten es der Bank nicht, die heutigen Negativzinsen in die Ausstiegskosten einfliessen zu lassen.

Ich bin mir sicher, dass auch die Credit Suisse von diesem Gerichtsurteil Kenntnis hatte, zumal der Fall in verschiedenen Medien publiziert und kommentiert wurde. Meine Kundin hatte in ihrem damaligen Hypothekarvertrag einen ähnlichen Passus zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung unterzeichnet. Auf mein Anraten hin hat sie die Bank auf die geltende Rechtsprechung aufmerksam gemacht und um Korrektur der Offerte gebeten. Und siehe da, wenige Tage später stellte ihr die Grossbank eine neue Offerte aus, in welcher ihr nur noch der entgangene Kreditzins in Rechnung gestellt wurde. Ihre Ersparnis – einigen tausend Franken.

Der Fall zeigt beispielhaft, dass nicht alles als gegeben akzeptiert werden soll. Es lohnt sich, bei Unsicherheiten eine Zweitmeinung einzuholen. Dass die Credit Suisse ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nicht in ihre Praxis einfliessen lässt, ist absolut bedenklich. Es zeigt einmal mehr, dass oftmals eben doch nicht das Wohl des Kunden, sondern der eigene Profit im Vordergrund steht.