Altersvorsorge 2020: Verbesserung Vorsorgesituation für Angestellte mit tiefem Einkommen und mit Teilzeitpensum

Wer ein Einkommen von jährlich mindestens Fr. 21’150 verdient, ist an der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Doch nicht das ganze Lohneinkommen ist in der Pensionskasse versichert. Der AHV-pflichtige Lohn, maximal Fr. 84’600, wird um den Koordinationsabzug reduziert. Dieser beträgt aktuell Fr. 24’675 und gilt für jedes Arbeitsverhältnis einzeln.

Beispiel: Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 72’000 beträgt der versicherte Lohn Fr. 47’325 (Jahreslohn von Fr. 72’000 – Koordinationsabzug von Fr. 24’675 = versicherter Lohn von Fr. 47’325)

Der Koordinationsabzug soll nun reduziert und flexibilisiert werden. Im Gegensatz zu einem fixen Betrag wie bisher, beläuft sich der Koordinationsabzug in Zukunft auf 40% des Lohnes, jedoch mindestens Fr. 14’100 und maximal Fr. 21’150.

Einkommen jährlich Koordinationsabzug bisher Koordinationsabzug neu
21’150 – 35’250 24’675
(vers. Lohn mind. 3’525)
14’100
(vers. Lohn mind. 7’050)
35’250 – 52’875 24’675 14’100 – 21’150
52’875 – 84’600 24’675 21’150

Umso tiefer der Koordinationsabzug, desto höher der versicherte Lohn. Und vom versicherten Lohn sind wiederum die Sparbeiträge und bei den meisten Pensionskassen auch die Risikoleistungen abhängig. Die Vorsorgesituation verbessert sich somit. Durch einen höheren versicherten Lohn wird regelmässig mehr in die Pensionskasse einbezahlt, was langfristig zu einem höheren Altersguthaben bei Pensionierung führt.

Durch die Neuregelung des koordinierten Lohnes wird vor allem die Situation von Teilzeitbeschäftigten und Personen im tiefen und mittleren Einkommensbereich verbessert. Ursprünglich wurde im Parlament die Idee diskutiert, den Koordinationsabzug vollumfänglich abzuschaffen. Dieser Vorschlag wurde dann aber wieder verworfen.