Für Personen, die über das ordentliche Rentenalter (65 Jahre für die Männer bzw. 64 Jahre für die Frauen) hinaus erwerbstätig sind, gilt derzeit ein AHV-Freibetrag von monatlich Fr. 1’400, respektive Fr. 16’800 pro Jahr. Nur für das darüber hinausgehende Lohneinkommen müssen AHV-Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge führen jedoch nicht zu einer höheren Altersrente, da sie für die Berechnung der Rentenhöhe bisher nicht berücksichtigt werden.
Mit der Reform wird der Freibetrag für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner gestrichen. Die AHV-Lohnbeiträge sind somit neu auf dem gesamten Erwerbseinkommen geschuldet. Damit findet eine Gleichstellung mit den übrigen Erwerbstätigen statt. Neu werden die AHV-Beiträge ab Alter 65 für die Berechnung der Altersrente hinzugerechnet. Das neue System bietet die Möglichkeit, dass Personen, die länger arbeiten, bis zum 70. Altersjahre eine einmalige Neuberechnung der Altersrente verlangen können. Eine Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus kann neu somit zu einer höheren Altersrente führen. Wer jedoch bereits durch die bisherigen Lohnbeiträge Anspruch auf die maximale AHV-Rente hat, profitiert von dieser Neuregelung nicht. Die maximale AHV-Vollrente (siehe Kapitel «Erhöhung AHV-Renten») wird dadurch nicht weiter erhöht.