Die Erhöhung der AHV-Rente ist wahrscheinlich eine der umstrittensten Massnahmen der aktuellen Altersreform. Die monatliche Rente soll um Fr. 70 pro Person erhöht werden. Heute betragen die AHV-Renten zwischen Fr. 1’175 (minimale Einzelrente) und Fr. 2’350 (maximale Einzelrente) pro Monat. Die neuen monatlichen Altersleistungen betragen somit bei voller Beitragsdauer zwischen Fr. 1’245 und Fr. 2’420. Da die Rente einheitlich um Fr. 70 erhöht wird, profitieren zukünftige Pensionierte mit tieferen Renten verhältnismässig stärker als jene mit höheren Renten.
Doch nicht nur Einzelpersonen erhalten höhere Leistungen. Auch Ehepaare und Personen in eingetragener Partnerschaft (gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft) profitieren vom geplanten Zuschlag. Das Maximum für Verheiratete beträgt derzeit monatlich Fr. 3’525 (150% der heutigen maximalen Einzelrente). Es ist vorgesehen, dass diese sogenannte Plafonierung auf 155% der neuen maximalen Einzelrente angehoben wird. Dies hat eine Altersrente für Ehepaare von monatlich höchstens Fr. 3’751 zur Folge.
Der AHV-Zuschlag wird erstmals ab dem 1. Januar 2019 ausgerichtet. In den Genuss der höheren Leistungen kommen alle Männer ab dem Jahrgang 1953, respektive alle Frauen ab dem Jahrgang 1954. Auch Invalidenrentner und Verwitwete Personen, die in diese Altersgruppe fallen, erhalten ab 2019 den Zuschlag ausbezahlt. Nicht betroffen von dieser Änderung sind Männer mit dem Jahrgang 1952 und älter sowie Frauen mit dem Jahrgang 1953 und älter. Diesen Personen wird die Rente nach altem Recht ohne Zuschlag ausgerichtet.
Der AHV-Zuschlag wird hauptsächlich über eine Erhöhung der AHV-Lohnbeiträge finanziert. Ab 2021 wird der AHV-Abzug von bisher 8.4% auf neu 8.7% erhöht. Die Lasten werden je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Die Kosten für die Rentenerhöhung werden dadurch primär von jenen getragen, die auch davon profitieren.
Durch den AHV-Zuschlag kann die Renteneinbusse aus der Pensionskasse teilweise abgefedert werden. Mit dem Ausbau der 1. Säule wird zudem das Ziel der Bundesverfassung verfolgt, dass die Leistungen aus den ersten beiden Säulen der bisherige Lebensstandard in angemessener Weise finanziert werden kann. Im nächsten Kapitel erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile die Reform für Personen bringt, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus erwerbstätig sind.